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			 Tierschutzgesetz TierSchG § 3  
			(Bundesrepublik Deutschland) 
			Es ist verboten,   | 
		
		
			| 1. | 
			einem Tier außer in 
			Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes 
			offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine 
			Kräfte übersteigen, | 
		
		
			| 1a. | 
			einem Tier, an dem 
			Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen 
			leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen 
			abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht 
			gewachsen ist, 
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			| 1b. | 
			an einem Tier im 
			Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen 
			Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden 
			oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von 
			Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen 
			Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, 
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			| 2. | 
			ein gebrechliches, krankes, 
			abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des 
			Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht 
			behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen 
			Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder 
			zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines 
			kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung 
			nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier 
			handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die 
			auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für 
			Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, 
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			| 3. | 
			ein im Haus, Betrieb oder 
			sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es 
			zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- 
			oder Betreuerpflicht zu entziehen, 
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			| 4. | 
			ein gezüchtetes oder 
			aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur 
			auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem 
			vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme 
			vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des 
			Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, 
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			| 5. | 
			ein Tier auszubilden oder 
			zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder 
			Schäden für das Tier verbunden sind, 
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			| 6. | 
			ein Tier zu einer 
			Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung 
			heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das 
			Tier verbunden sind, 
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			| 7. | 
			ein Tier an einem 
			anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 
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			| 8. | 
			ein Tier auf ein anderes 
			Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter 
			Jagdausübung erfordern, 
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			| 8a. | 
			ein Tier zu einem 
			derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass 
			dieses Verhalten | 
		
		
			|   | 
			a) | 
			bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden 
			oder Schäden führt oder | 
		
		
			|   | 
			b) | 
			im Rahmen jeglichen artgemäßen 
			Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu 
			Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder | 
		
		
			|   | 
			c) | 
			seine Haltung nur unter Bedingungen 
			zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder 
			Schäden führen, | 
		
		
			| 9. | 
			einem Tier durch Anwendung 
			von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus 
			gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, | 
		
		
			| 10. | 
			einem Tier Futter 
			darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden 
			bereitet, | 
		
		
			| 11. | 
			ein Gerät zu verwenden, das 
			durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, 
			insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur 
			Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, 
			Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder 
			landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, | 
		
		
			| 12. | 
			ein Tier als Preis oder 
			Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem 
			Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, | 
		
		
			| 13. | 
			ein Tier für eigene 
			sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter 
			abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem 
			Verhalten zu zwingen. 
			Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 
			Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der 
			erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle 
			des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen 
			des § 2 sicherstellen können. |